Das hohe ABC der Immobilienfinanzierung

Oft wird die Immobilienfinanzierung reduziert auf die Suche nach dem “besten Zins”! Selten bekommt man Hilfestellung, wie der Erwerb einer Immobilie  mit den ganz technischen Abläufen der Finanzierung zusammenhängt. Hier stelle ich Ihnen als neutraler Baufi-Spezialist einen Überblick und eine Zusammenstellung der wichtigsten Finanzierungsabläufe und – begriffe zur Verfügung. Blättern Sie einfach durch die Liste, oder verwenden Sie die Suchfunktion. Grafiken und Videos helfen Ihnen, die komplexen zusammenhänge zu verstehen bzw. die richtigen fragen zu stellen.

Es wird Sie beruhigen, wenn Sie jemanden an Ihrer Seite haben, der Ihnen nichts verkaufen will sondern Ihnen jederzeit per Mail oder persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung steht in der so wichtigen Phase vor und bei einer Immobilieninvestition.

Sie können den gesuchten Begriff nicht finden? Kein Problem! Schreiben Sie mir vorzugsweise eine Mail oder Sprechen Sie mich einfach an. Ich helfe Ihnen sehr gerne weiter.

Lexikon

Lexikon

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A

Annuitätendarlehen

Unter der Begrifflichkeit “eine Hypothek aufnehmen” versteht man die Aufnahme eines Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie im weitesten Sinne. Dabei fallen Worte wie Tilgungsdarlehen, Hypothekendarlehen, etc.,die im wesentlichen zunächst alle das gleiche meinen, nämlich ein Darlehen, das Banken, Sparkassen, Versicherungsgesellschaften, Bausparkassen, etc. vergeben, um rund um die Immobilie Geld in Darlehensform zur Verfügung zu stellen. Es gibt in der Praxis nur 2 Darlehensarten: das Tilgungsdarlehen, auch Annuitätendarlehen genannnt, sowie das Festdarlehen.

Das Annuitätendarlehen ist das gebräuchlichste. Das Darlehen wir mit gleichbleibenden monatlichen Raten , auch Annuität genannt, zurückgezahlt. Die Rate beinhaltet sowohl die Zinsen als auch die Tilgung (=Rückzahlung). Bei einem Zins um 2 % und einem Tilgungssatz um 2 % beträgt die regelmäßige Rückzahlungszeit rund 34 Jahre. Innerhalb der Rate nimmt der Zinsanteil in dem Maße ab, wie der Tilgungsanteil zunimmt, da der Zins in Euro berechnet ja immer nur auf die abnehmende Restschuld berechnet wird. Bei gleichbleibender Zahlungshöhe steigt der Tilgungsanteil langsam an. Ändert sich die Zinsvereinbarung z.B. zum Ende der Zinsbindungsfrist, verändert sich die Rate und auch die Tilgungszeit.

Im Gegensatz zum Annuitätendarlehen wird das Festdarlehen , auch tilgungsfreies Darlehen genannt, gar nicht getilgt, es fallen nur Zinsen an. Parallel wird die Tilgung in einem Sparvertrag (Bausparvertrag, Riestervertrag, Wertpapierdepot, Kapitalversicherung, etc.) angespart. Der jeweilige Sparvertrag zahlt dann zum Fälligkeitsdatum das Darlehen in voller Höhe zurück.

Anschlußfinanzierung

Wenn Sie bereits einen Immobiliar-Darlehensvertrag am Laufen haben und sich bereits vor Auslauf des vereinbarten Sollzinssatzes über die Anschlußfinanzierung Gedanken machen, können Sie bereits jetzt (max. 60 Monate vor Ablauf der Sollzinsbindung) ein Forwarddarlehen abschließen. Sie sichern sich bereits heute den aktuellen Zins zuzüglich eines sogenannten Forwardaufschlages (i.d.R. ca. 0,02 % pro Monat) um Zeitpunkt des Zinsbindungsendes. Bis dahin liegt der neue Vertrag im Tresor und “ruht” bis zur Auszahlung.

B

Bautenstandsbericht

Erklärung

D

Darlehensauszahlung

Wenn das Eigenkapital (siehe auch Stichwort Eigenkapital!) laut Darlehenskonzept/Finanzierungsantrag komplett eingesetzt  und ausgegeben ist, geht es an die Auszahlung der Hypothekenmittel. Im Darlehensvertrag stehen sehr genau die ganzen detaillierten Punkte, die zunächst erledigt sein müssen, bevor man ans Hypothekengeld kommt.

Der Kreditspezialist in der Bank/Sparkasse hakt “stur” die Punkte ab und erst, wenn alle Punkte vollständig aus seiner Sicht erledigt sind, führt er die Zahlungsanweisung aus dem Darlehen aus. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Darlehensvertrag rechtswirksam geworden ist, d.h., die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen muß verstrichen sein. Dann muß die von Ihnen beim Notar bestellte Grundschuld faktisch im Grundbuch beim Amtsgericht eingetragen sein und die Eintragungsnachricht vom Grundbuchamt muß schriftlich beim Hypothekengeber vorliegen (es gibt nur ganz wenige Darlehensgeber, die auf den Nachweis der Eintragung verzichten!) . Als nächstes wird die bisherige Verwendung des angegebenen Eigenkapitals geprüft und nachgewiesen. Und es folgen dann noch eine ganze Reihe von Papieren, die sich so nach und nach ergeben, bis alle Punkte final geklärt, nachgewiesen und erledigt sind. Dann gibt es einige Tage später (Dauer bis zu 1 Woche!) die Auszahlungsnachricht.

Tip: Bleiben Sie permanent am Ball und bewegen und kontrollieren Sie den Fortgang der Dinge bei der Bank/Sparkasse, beim Notar, beim Grundbuchamt, etc. – insbesondere dann, wenn es mit der Bezahlung des Kaufpreises eilt. Oft passiert von allein immer erst alles so nach und nach und nach und nach …..

Und ich bin an Ihrer Seite, wenn Sie Unterstützung brauchen! Lesen Sie bitte nachstehend einen Auszug aus dem Darlehensvertrag einer der größten Hypothekengeber in Deutschland zum Thema “Schaffung von Auszahlungsvoraussetzungen”. Bei der Abarbeitung der einzelnen Punkte gebe ich als Ihr Baufi-Spezialist wertvolle Hilfestellung!

A-C

Annuitätendarlehen / Hypothekendarlehen / Baufinanzierungsdarlehen / Festdarlehen / Baudarlehen / Immobiliendarlehen

Unter der Begrifflichkeit “eine Hypothek aufnehmen” versteht man die Aufnahme eines Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie im weitesten Sinne. Dabei fallen Worte wie Tilgungsdarlehen, Hypothekendarlehen, etc.,die im wesentlichen zunächst alle das gleiche meinen, nämlich ein Darlehen, das Banken, Sparkassen, Versicherungsgesellschaften, Bausparkassen, etc. vergeben, um rund um die Immobilie Geld in Darlehensform zur Verfügung zu stellen. Es gibt in der Praxis nur 2 Darlehensarten: das Tilgungsdarlehen, auch Annuitätendarlehen genannnt, sowie das Festdarlehen.

Das Annuitätendarlehen ist das gebräuchlichste. Das Darlehen wir mit gleichbleibenden monatlichen Raten , auch Annuität genannt, zurückgezahlt. Die Rate beinhaltet sowohl die Zinsen als auch die Tilgung (=Rückzahlung). Bei einem Zins um 2 % und einem Tilgungssatz um 2 % beträgt die regelmäßige Rückzahlungszeit rund 34 Jahre. Innerhalb der Rate nimmt der Zinsanteil in dem Maße ab, wie der Tilgungsanteil zunimmt, da der Zins in Euro berechnet ja immer nur auf die abnehmende Restschuld berechnet wird. Bei gleichbleibender Zahlungshöhe steigt der Tilgungsanteil langsam an. Ändert sich die Zinsvereinbarung z.B. zum Ende der Zinsbindungsfrist, verändert sich die Rate und auch die Tilgungszeit.

Im Gegensatz zum Annuitätendarlehen wird das Festdarlehen , auch tilgungsfreies Darlehen genannt, gar nicht getilgt, es fallen nur Zinsen an. Parallel wird die Tilgung in einem Sparvertrag (Bausparvertrag, Riestervertrag, Wertpapierdepot, Kapitalversicherung, etc.) angespart. Der jeweilige Sparvertrag zahlt dann zum Fälligkeitsdatum das Darlehen in voller Höhe zurück.

Video

Anschlußfinanzierung / Prongation / Forward-Darlehen / -aufschläge

Wenn Sie bereits einen Immobiliar-Darlehensvertrag am Laufen haben und sich bereits vor Auslauf des vereinbarten Sollzinssatzes über die Anschlußfinanzierung Gedanken machen, können Sie bereits jetzt (max. 60 Monate vor Ablauf der Sollzinsbindung) ein Forwarddarlehen abschließen. Sie sichern sich bereits heute den aktuellen Zins zuzüglich eines sogenannten Forwardaufschlages (i.d.R. ca. 0,02 % pro Monat) um Zeitpunkt des Zinsbindungsendes. Bis dahin liegt der neue Vertrag im Tresor und “ruht” bis zur Auszahlung.

Video

Video

Aufteilungsplan

Im Zusammenhang mit der Teilungserklärung wird von Hypothekengebern fast immer die Vorlage des Aufteilungsplanes als Unterlage für die Objektprüfung erwartet. Mit Aufteilungsplan (auch Teilungsplan genannt) sind im deutschen Wohnungseigentumsrecht alle zur Darstellung des aufzuteilenden Gebäudes notwendigen Zeichnungen im Maßstab 1:100 gemeint (GrundrisseSchnitteAnsichten). Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume müssen im Aufteilungsplan mit derselben Nummer gem. Teilungserklärung gekennzeichnet sein (§ 7 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Meistens steht die analoge Wohnungsnummer/-zahl zur Teilungserklärung in einem runden Kreis.  Zum Aufteilungsplan gehört die Abgeschlossenheitsbescheinigung, mit der die Abgeschlossenheit der Wohnungen bzw. der Nutzungseinheiten bescheinigt wird (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG).Der Teilungsplan muss dem bestehenden Gebäude bzw. der bestehenden Baugenehmigung entsprechen. Der Teilungsplan wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde oder von einem dafür zugelassenen öffentlich bestellten Sachverständigen geprüft und wird damit Bestandteil der Teilungserklärung. Ein Aufteilungsplan muss auch vorgelegt werden, wenn das Gebäude noch nicht errichtet ist. Dieser muss Lage und Aufteilung des Gebäudes sowie Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile hinreichend beschreiben.

Bautenstandsbericht

Erklärung

Bauwerkvertrag

Erklärung

Bauzinsen

Für diesen Fachbegriff gibt es einige unterschiedliche Bezeichnungen. Richtig heiß er “Sollzinssatz”. Dabei unterscheidet man den gebundenen Sollzinssatz, der für eine gewisse Darlehenslaufzeit fest vereinbart wird und sich innerhalb dieses Zeitraumes auch nicht verändert (Beispiele: Festzins für 5, 10, 15, 20 , 25, 30 Jahre). Man hat eine sichere feste Kalkulationsgrundlage für die monatliche Ratenzahlung und Sicherheit vor Zinsveränderungen für viele Jahre. Je länger der Zinssatz festgeschrieben wird, desto höher ist. Das gilt grundsätzlich für alle Hypothekengeber.

Der veränderliche Sollzinssatz wird gemein hin als variabler Zins bezeichnet, der i.d.R. bei Zwischenfinanzierungen von Kaufpreiserlösen, gesperrten Sparkapitalien oder in Zeiten von sehr hohem Zinsniveau.

Der Sollzins ist zwingend auf das in Anspruch genommene Darlehen zu zahlen, meistens monatlich nachträglich, also am 30. eines Monats für die vergangenen 30 Tage.

Eine Gestaltungsvariante dazu ist der Bauzeitenzins. Dieser baut sich während der Bauzeit langsam auf, ist aber auch nichts anderes als der Sollzins. Nur ist es wichtig, die Kalkulation in der Haushaltskasse über die Bauzeit hinweg zu machen, da ja meistens parallel noch die Warmmiete für die Mietwohnung zu begleichen ist. Man spricht von der typischen Doppelbelastung, um die man sich kümmern sollte

Davon unterscheidet sich der Bereitstellungszins. Dieser ist auf den noch nicht abgerufenen Darlehensteil zu zahlen. Die Hypothekengeber kalkulieren die Vollauszahlung eines Darlehens nach 2 – 3 Monaten nach Darlehenszusage. In vielen Fällen stimmt diese Frist auch mit dem Immobilienzeitplan überein. Falls nicht, kann man die bereitstellungszinsfreie Zeit ausweiten bis hin zu 12 Monaten, was bei Neubaufinanzierungen bzw. langwierigen Modernisierungsarbeiten sinnvoll ist, auch wenn der eine oder andere Geldgeber sich diese Ausweitung im Zins bezahlen läßt. Aktuell liegt der Bereitstellungszins um 3 % pro Jahr, also höher als der Hypothekenzins.

Video

Besichtigung der Immobilie / Beleihungswert

Nach geltender Praxis besichtigt jeder Hypothekengeber die Immobilie zu einem von ihm festgelegten Zeitpunkt. Oft wird ein unabhängiger Dienstleister  auf Kosten der Bank/Sparkasse beauftragt, die Besichtigung vorzunehmen. Im Rahmen des Darlehensantrages liefern Sie ja aussagekräftige Fotos und technische Zeichnungen und Berechnungen zur Immobilie. Diese werden dann mit der Realität abgeglichen. Das Ergebnis ist ein Zustandsbericht sowie die fachmännische Einschätzung des Wertes der Immobilie. Letzterer wird verglichen mit Ihrer Wertangabe bzw. mit dem Kaufpreis, den Sie am Markt ausgehandelt haben – und natürlich mit dem vom Hypothekengeber intern errechneten Beleihungswert. An den zugrundeliegenden Berechnungen und Überlegungen bzw. Einschätzungen wird man Sie als Kunden nicht teilhaben lassen – auch wenn der finale Zins unter anderem am Beleihungswert hängt!! Mit uns als Baufi-Experten setzen sich die Hypothekengeber schon auseinander, und so sorgen wir auch an dieser Stelle für den optimalen Zins für Sie!

Bereitstellungszinsen

Erklärung

D-F

Darlehensauszahlung

Wenn das Eigenkapital (siehe auch Stichwort Eigenkapital!) laut Darlehenskonzept/Finanzierungsantrag komplett eingesetzt  und ausgegeben ist, geht es an die Auszahlung der Hypothekenmittel. Im Darlehensvertrag stehen sehr genau die ganzen detaillierten Punkte, die zunächst erledigt sein müssen, bevor man ans Hypothekengeld kommt. 

Der Kreditspezialist in der Bank/Sparkasse hakt “stur” die Punkte ab und erst, wenn alle Punkte vollständig aus seiner Sicht erledigt sind, führt er die Zahlungsanweisung aus dem Darlehen aus. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Darlehensvertrag rechtswirksam geworden ist, d.h., die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen muß verstrichen sein. Dann muß die von Ihnen beim Notar bestellte Grundschuld faktisch im Grundbuch beim Amtsgericht eingetragen sein und die Eintragungsnachricht vom Grundbuchamt muß schriftlich beim Hypothekengeber vorliegen (es gibt nur ganz wenige Darlehensgeber, die auf den Nachweis der Eintragung verzichten!) . Als nächstes wird die bisherige Verwendung des angegebenen Eigenkapitals geprüft und nachgewiesen. Und es folgen dann noch eine ganze Reihe von Papieren, die sich so nach und nach ergeben, bis alle Punkte final geklärt, nachgewiesen und erledigt sind. Dann gibt es einige Tage später (Dauer bis zu 1 Woche!) die Auszahlungsnachricht. 

Tip: Bleiben Sie permanent am Ball und bewegen und kontrollieren Sie den Fortgang der Dinge bei der Bank/Sparkasse, beim Notar, beim Grundbuchamt, etc. – insbesondere dann, wenn es mit der Bezahlung des Kaufpreises eilt. Oft passiert von allein immer erst alles so nach und nach und nach und nach …..

Und ich bin an Ihrer Seite, wenn Sie Unterstützung brauchen! Lesen Sie bitte nachstehend einen Auszug aus dem Darlehensvertrag einer der größten Hypothekengeber in Deutschland zum Thema “Schaffung von Auszahlungsvoraussetzungen”. Bei der Abarbeitung der einzelnen Punkte gebe ich als Ihr Baufi-Spezialist wertvolle Hilfestellung!

Darlehensauszahlung

Grundlage für die anstehenden Tätigkeitsschritte  ist der Kaufvertrag, der Darlehensvertrag mit den Auszahlungsvoraussetzungen sowie die Grundschuldbestellung. Die Grundschuld muß im Grundbuch zwingend eingetragen sein. Bitte fragen Sie im Notariat nach.

Von dort kommt auch die offizielle Kaufpreisfälligkeitsmitteilung, ohne die keine Zahlung an den Verkäufer erfolgen sollte. Liegt diese also vor und ist die Grundschuld faktisch im Grundbuch eingetragen und sind alle anderen Punkte laut der Aufstellung der Auszahlungsvoraussetzungen erledigt bzw. in Arbeit, machen Sie bitte eine Liste/Exceltabelle mit allen Einzelpositionen, die Sie bis zum heutigen Tage bereits bezahlt haben. Hierbei handelt es sich um Kostenpositionen, wie sie bei Darlehensbeantragung im Finanzierungskonzept, das Ihnen vorliegt, aufgeführt worden sind. Bitte fügen Sie der Tabelle sowohl die jeweilige Rechnung sowie den Kontoauszug mit dem abgebuchten Betrag bei. Die Summe der bezahlten Rechnungen ziehen dann bitte vom angegebenen Eigenkapital ab. Die Differenz müßten Sie noch auf Ihrem Konto zur Verfügung haben.

Der Goldenen Regel folgend “Erst Eigenkapitaleinsatz dann Fremdmittelinanspruchnahme” überweisen Sie bitte Ihr restliches Barkapital direkt an den Verkäufer auf das in der Kaufpreisfälligkeitsmitteilung angegebene Konto und komplettieren Ihre Exceltabelle auch noch um diese dann erfolgte Zahlung. Damit ist Ihr Eigenkapitaleinsatz dokumentiert und nachgewiesen.

Nun ziehen Sie bitte den an den Verkäufer bereits bezahlten Geldbetrag vom Kaufpreis ab und ermitteln den Betrag, der aus Darlehen an den Verkäufer noch gezahlt werden muß. Bitte benutzen Sie das Formular “Zahlungsanweisung” und tragen den Betrag in den Vordruck ein und unterschreiben diesen. Je nach Dringlichkeit können Sie die Überweisung unter EILT ausführen lassen, dann kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an. Damit die Überweisung von der Bank ausgeführt werden kann, erfolgen bankintern immer noch weitere interne Prüfungen. Dafür rechnen Sie bitte 4-5 Arbeitstage bis das Geld tatsächlich von der Bank aus Ihrem Darlehen an den Verkäufer ausgezahlt/überwiesen wird!!

Scannen Sie nun bitte alle o.a. Unterlagen – und auch die ggf. laut Liste der Auszahlungsvoraussetzungen noch fehlenden – ein und mailen alles unter Angabe der Hauptdarlehensnummer an die Bank. Dort dauert es in der Regel 1 – 2 Tage, bis die Unterlagen beim Kreditspezialisten am Arbeitsplatz erkennbar bzw. Ihrer elektronischen Kundenakte zugeordnet sind. Rufen Sie dann also bitte direkt dort an und vergewissern sich, dass nun alles komplett vorliegt und zum avisierten Termin der restliche Kaufpreis angewiesen wird. Bitte seien Sie durchaus beharrlich, wenn Sie merken, dass es sich verzögert!!

Da ich in dieser Phase keine Unterlagen bzw. Informationen bekomme, bin ich darauf angewiesen, dass Sie mich informieren, wenn etwas nicht in Ihrem Sinne läuft, dann schalte ich mich selbstverständlich sofort zu Ihrer Unterstützung ein. Gehen Sie bitte davon aus, dass der Kreditspezialist “stur” die Punkte der Auszahlungsvoraussetzungen abhakt. Und es können durchaus immer mal andere Personen an Ihrer Akte arbeiten. Und erst, wenn wirklich alle Punkte erledigt sind, wird Ihre Zahlungsanweisung aus Ihrem Darlehen ausgeführt. Gehen Sie bitte nicht davon aus, dass der Sachbearbeiter bei der Bank den im Kaufvertrag niedergelegten Zahlungstermin im Auge hat bzw. automatisch einhält!!

Darlehensvertrag

Der rechtlich korrekte Begriff ist “Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag”. Darunter versteht man einen Verbraucherkreditvertrag, mit dem Immobilien im weitesten Sinne finanziert werden und der durch ein Grundpfandrecht (Grundschuld, Hypothek, Rentenschuld) im Grundbuch besichert wird. Dabei wird im Wesentlichen auf die Verwendung der Darlehensmittel abgestellt (Neubau, Kauf, Modernisierung, Anschlußfinanzierung, Erbauszahlungen).

Ein Verbraucherkreditvertrag, der nicht grundpfandrechtlich besichert wird, dessen Darlehensmittel aber für den Erwerb einer Immobilie bzw. zum Zwecke des Erhaltes des Eigentumes verwendet werden, ist ebenfalls ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag.

Wollen Sie dagegen die Immobilie nur erhalten, renovieren, modernisieren oder sanieren, ohne ein Grundpfandecht zu bestellen, handelt es sich um einen Allgemein-Verbraucherkreditvertrag. Regelungen können im BGB nachgelesen werden.

Eigenkapital / Bargeld / Eigenmittel

Das Thema Eigenkapital ist elementar wichtig für die Immobilienfinanzierung. Für die Eigenheimfinanzierung gilt: je mehr Bargeldeinsatz, um so günstiger die Rate, um so geringer der Zins und um so preiswerter die Gesamtfinanzierung. Bei der Finanzierung von fremdgenutzten Immobilien kann sich diese “Goldene Regel” umkehren.

Im Rahmen des Kassensturzes vor Beginn aller Überlegungen steht das Zusammentragen aller Kapitalien mit an erster Stelle. Alle Verträge, in denen sich Geld ansammelt, gehören zu den Eigenmittel. Daraus separiert man die sofort verfügbaren und die gebundenen Mittel. Nur die frei verfügbaren Barmittel spielen zunächst eine Rolle und werden nach Einbehalt einer Sicherheitsreserve in den Finanzierungsplan eingestellt und ggü. dem Hypothekengeber mittels Kontoauszügen, Depotbescheinigungen, etc. faktisch und verbindlich nachgewiesen. Bei der Bezahlung der Immobilie werden diese in der regel Mittel als erstes eingesetzt – bevor es an die Hypothekengelder geht.

Um an die Hypothengelder zu kommen, erstellt man eine Tabelle mit allen Zahlungen, die bis zu diesem Tage aus dem Eigenkapital bezahlt wurden. Die Tabelle wir ergänzt um die Rechnungsbelege sowie die Kontoauszüge als Nachweis der erfolgten Zahlung. Die noch vorhandene Differenz aus dem Eigenkapital wird nach Vorlage der notariellen Fälligkeitsmitteilung sowie Eintritt des vereinbarten Zahlungstermines an den Verkäufer überwiesen. Parallel erhält der Hypothekengeber die Zahlungsanweisung, aus den Hypothekendarlehen die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Oft brauchen die Banken/Sparkassen 4 – 5 Arbeitstage, um das Geld aus dem Darlehen zu überweisen!!

Also – immer erst Eigenkapital einsetzen und dann Fremdkapital/Darlehen!

Gebundenes Eigenkapital kann später eingebracht werden – aber immer im nur in Absprache mit dem jeweiligen Hypothekengeber! Oder es fließt im Laufe der Jahre als jährliche kostenfreie Sondertilgung direkt ins Hypothekendarlehen und reduziert die Restschuld und natürlich auch die Tilgungsdauer/Laufzeit des Darlehens.

 

Fälligkeitsmitteilung des Notars

Erklärung

G-I

Grundbuch / Grundbuchamt / Grundschuld

Zu jeder Immobilie gibt es ein Grundbuch. Sehen Sie das Grundbuch so ähnlich wie den Kraftfahrzeugbrief für ein Auto, also eine wichtige Unterlage. Ohne Einblick ins Grundbuch keine belastbare Immobilien-Kaufverhandlung.

Das Grundbuch wird beim zuständigen Amtsgericht beim Grundbuchamt geführt und genießt öffentlichen Glauben. Man kann dort mit Nachweis des berechtigten Interesses Einblick nehmen bzw. einen kompletten Grundbuchauszug erhalten. Am besten ist, dass der Verkäufer/Eigentümer eine Vollmacht erteilt und seinen Ausweis als Kopie beifügt.

Im Grundbuch sind u.a. Eintragungen über Grundschulden/Hypotheken zu sehen. Was ist eine Grundschuld? Laut BGB ist die Grundschuld ein dingliches recht. Der Inhaber dieses rechtes ist berechtigt, aus dem mit der Grundschuld belasteten Grundstück die Zahlung eines Geldbetrages zu fordern. Grundschulden werden in der Regel im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung von Immobilien bestellt und sollen den Anspruch des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag sichern. Kommt der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Darlehensgeber in der Regel sofort die Zwangsversteigerung der Immobilie betreiben. Aus dem Versteigerungserlös werden die Hypothekenschulden beglichen. Reicht der Erlös nicht aus, muß der Darlehensnehmer trotzdem den Rest des Darlehens zurückzahlen.

Die Grundschuldbestellung erfolgt nach Wirksamwerden des Darlehensvertrages beim Notar. Die Grundschuldbestellungsvordrucke sind dem Darlehensvertrag beigefügt. Nach Beurkundung der Grundschuld reicht der Notar die Unterlagen beim Amtsgericht ein und beantragt die Eintragung im Grundbuch. Nach erfolgter Eintragung erstellt das Amtsgericht einen neuen Grundbuchauszug. Liegt dieser beim Hypothekengeber vor und sind die anderen Auszahlungsvoraussetzungen laut Darlehensvertrag erfüllt, kann das Darlehen ausgezahlt werden. Ersatzweise dafür kann der Notar auf besondere Anforderung eine sogenannte Notarbescheinigung ersatzweise für die Eintragung erteilen. Dafür fallen extra Kosten an, und der Geldgeber muß diese Verfahrensweise akzeptieren. So beschleunigt man die Auszahlung von grundbuchlich gesicherten Darlehen.

Eigentlich besichert eine Grundschuld nur den Zugriff der Bank auf das belastete Grundstück. Daher der Name “Grundpfandrecht”. Dieses Geschäft ist im Sachenrecht des BGB geregelt. Allerdings enthalten wohl alle Grundschuldbestellungsvordrucke die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Darlehensnehmers in sein gesamtes Vermögen. Hier bewegt man sich im Schuldrecht des BGB. D.h., der Gläubiger verstreckt nicht nur ins Grundstück/Immobilie, sondern in das gesamte weitere Vermögen des Schuldners!

 

Gebundener Sollzins und effektiver Jahreszins

Erklärung

Grundbuchauszug

Erklärung

Grundschuldzins

Erklärung

Inventar/Mobiliar

Erklärung

J-L

Kaufpreissicherstellung

Erklärung

Kündigungsrecht, ordentliches

Erklärung

Legitimation

Erklärung

M-O

Notarbestätigung

Erklärung

P-R

Rangrücktritt

Erklärung

Rate

Erklärung

Restschuld

Erklärung

S-U

SCHUFA

Schufa steht für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“. Die dort angeschlossenen Banken und Sparkassen rufen dort die Eintragungen ab und bewerten diese iR der Kreditentscheidung. Bonitätsbeeinflussende Eintragungen führen zu Nachfragen, daher sollte man diese immer im Vorfeld kundtun. Bei der Darlehensbeantragung gibt man grundsätzlich seine Zustimmung zur Einholung dieser Auskunft. Sollten Negativeintragungen zu erwarten sein, macht es Sinn, im Vorfeld eine Eigenauskunft einzuholen.

Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an einem Eigentumsgrundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Rechtsgrundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).Die Teilungserklärung ist eine wichtige Rechtsgrundlage des Wohnungs- oder Teileigentums und ist einmalig bei dessen Begründung vom Notar zu erstellen. Es handelt sich um eine einseitige Erklärung, die durch den Grundstückseigentümer abzugeben ist und darauf abzielt, dem Grundbuchamt genaue Informationen über grundbuchrechtliche Sachverhalte zu geben. Bei älteren Teilungserklärungen können weitere Nachträge vorliegen. Die Teilungserklärung sowie die Nachträge bedürfen grundsätzlich der notariellen Form, d.h., es gibt dazu gesiegelte Notarurkunden. Bei der Begründung von Wohnungseigentum ist gem. § 8 Abs. 1 WEG eine Teilungserklärung vom Grundstückseigentümer abzugeben. Das geschieht entweder durch dinglichen Vertrag der Miteigentümer des Grundstücks oder durch dingliche Teilungserklärung des alleinigen Grundstückseigentümers und Eintragung im Grundbuch. Sie bezieht sich auf den Aufteilungsplan, der zu ihrem Bestandteil wird. Der Aufteilungsplan muss von der Bauaufsichtsbehörde als zuständiger Genehmigungsbehörde bescheinigt sein (§ 7 WEG). Hierzu prüft die Behörde die Abgeschlossenheit der Nutzungseinheiten (=eigenständige/s Wohneinheiten oder Teileigentum) und ob der Teilungsplan inhaltlich der zum Grundstück gehörenden Baugenehmigung entspricht. Die Teilungserklärung stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Grundbuchamt dar. Sie bedarf gemäß § 29 GBO lediglich der notariellen Beglaubigung, doch kommen in der Praxis die meisten Teilungserklärungen durch notarielle Beurkundung zustande. Durch Teilungserklärung wird mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen (Teileigentum) in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden. Wohnungs- und Teileigentümer sind zur Mitwirkung an Änderungen der Teilungserklärung verpflichtet, wenn ihre Beibehaltung zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt. Die Teilungserklärung ist Voraussetzung für die Anlage der Wohnungsgrundbücher: Aufgrund der Teilungserklärung wird durch das Grundbuchamt von Amts wegen das bisherige Grundbuch in Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher aufgeteilt. Spätere Änderungen der Teilungserklärung bedürfen stets der Einstimmigkeit in der Wohnungseigentümerversammlung und anschließend der notariellen Beurkundung. Die Teilungserklärung legt fest, was Gemeinschaftseigentum und was Sondereigentum (zB die Wohnung) werden soll. Ein sachenrechtlicher Teil befasst sich mit der Aufteilung des Wohnungs- oder Teileigentums in Miteigentumsanteile, während die Gemeinschaftsordnung Grundregeln für das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungs- oder Teileigentümer untereinander sowie Gebrauchsregeln (§ 15 Abs. 1 WEG) enthält. Fehlt es an Gebrauchsregeln, müssen diese in einer Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt werden. Auch die Hausordnung kann Bestandteil einer Teilungserklärung sein, sie wird jedoch meist erst nach der Teilungserklärung beschlossen. Geregelt werden kann auch die Verteilung der Betriebs- und Nebenkosten. Ferner sind in der Regel besondere Sondernutzungsrechte (z. B. an Stellplätzen, Gartenanteilen, etc.) festgehalten.

Tilgung und Sondertilgung

Grundlage für die Rückzahlung von Immobiliar-Darlehen ist der rechtsverbindlich abgeschlossene Darlehensvertrag. Neben den Zinsen hat der Darlehensnehmer auch die Tilgung = Rückzahlung zu leisten. Zins und Tilgung bilden zusammen die monatliche Rate. Der aktuell übliche Tilgungssatz ist 2 % p.a. (früher und in Ausnahmefällen 1 %). Im Tilgungsplan kann man die Entwicklung der Rückzahlung des Darlehens erkennen.

Neben dem Tilgungsanteil in der regelmäßigen Rate kann eine zusätzliche Tilgungsvereinbarung mit dem Hypothekengeber getroffen werden, die jährliche Sondertilgungsmöglichkeit. Der Darlehensnehmer/in hat die Möglichkeit, nicht die Verpflichtung, ein bis mehrmals im Jahr zusätzliche Tilgungseinzahlungen auf der Kreditkonto zu leisten und damit die Gesamtrückzahlungszeit des Darlehens zu verkürzen. Die mtl. Rate ändert sich üblicherweise dadurch nicht. Bis 5 % pro Jahr von der ursprünglichen Darlehenssumme sind aktuell üblich und bei den meistens Geldgebern kostenfrei. Aber auch 10 % sind zu bekommen, kosten aber einen Aufschlag von bis zu 0,2 % im Sollzins.

Video

Tilgungssatzänderung

Erklärung

V-Z

Volltigungsdarlehen

Erklärung

Vorfälligkeitsentschädigung

Erklärung

Vorlasten

Hypothekengeber erwarten grundsätzlich die Grundschuldabsicherung im Grundbuch an 1. Rangstelle, keine anderen Rechte dürfen idR vorgehen. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen, die im Rahmen der Darlehensverhandlungen zwingend mit angesprochen und bewertet werden müssen. Daher ist es wichtig, schon in einer recht frühen Phase der Kaufpreisverhandlungen Einblick ins Grundbuch zu nehmen. Das bedarf aber der Zustimmung des Eigentümers.

Wert / Wertsteigerung

Es gibt in der Immobilienbewertung eine Vielzahl von Ansatzmöglichkeiten. Am Ende ist aus Sicht der Immobilien-Finanzierung immer nur die Meinung des jeweiligen Hypothengebers entscheidend. Und da hat je Bank/Sparkasse ihre eigene Meinung, über die es schwer zu diskutieren geht. Ausgangspunkt ist oft der Kaufpreis zum Tage X in der Vergangenheit. Über etwaige Wertsteigerungsansätze läßt sich trefflich streiten. In der Regel werden sie eher weniger berücksichtigt. Oder man legt ein aktuelles Wertgutachten eines vereidigten Sachverständigen vor, dann kann ein Hypothekengeber darauf eingehen – muß es aber nicht. Oft werden hauseigene Sachverständige oder Immobilienmakler geben einen Wert zu ermitteln oder zu bestätigen. Althergebracht gilt nach wie vor das Niederstwertprinzip: Liegen mehrer Wertansätze vor, wird der niedrigste genommen.

Nun könnte die Meinung des Hypothekengebers ja eigentlich irrelavant sein, wenn am intern ermittelten Beleihungswert nicht der Darlehenszins hängen würde. Es lohnt sich also, möglich alle banküblichen Papiere (Baubeschreibung, Zeichnungen, vermaßte Grundrisse, Wohnflächen- und Kubikmeterberechnungen, amtlichen Lageplan, Grundbuchauszug, etc.) vollständig vorzulegen mit aktuellen Fotos von innen und außen sowie einer Aufstellung, welche Investitionen in den letzten 15 Jahren in die Immobilie eingebracht wurden. Und natürlich dazu eine Liste mit Arbeiten, die Sie vor Bezug der Immobilie investiert haben bzw. zukünftig noch wollen. Transparenz ist auch an dieser Stelle gefragt, um den Kreditspezialisten vom Wert bzw. der Werthaltigkeit der Immobilie zu überzeugen.

Zinsbindungsfrist

Das Hypothekengeschäft ist ein langfristiges Darlehensgeschäft. Schnell dauert die Rückzahlungszeit 20, 30 bis 40 Jahre. In dieser Zeit schwanken die Zinsen unkalkulierbar. Also bietet sich die Festschreibung des verhandelten Zinssatzes an, damit man für diese Zeit eine feste Kalkulationsgrundlage in der Haushaltskasse hat. Festscheibungszeiten sind für 5, 10, 15, 20, 25, 30 Jahre und auch alle Jahre dazwischen und auch für die gesamte Tilgungszeit möglich, man muß nur wissen, welche Banken/Sparkassen die günstigen Angebote macht. Je länger die Zinsfestscheibung gewählt wird, desto weniger Geldgeber sind am Markt zur Verfügung. Und je länger die Festschreibungszeit, je mehr Sicherheit hat man zwar aber je höher ist der Zins. Diese Systematik ist bei allen Geldgebern gleich – und die Auswahl will gut überlegt sein und zur Lebenszyklenplanung passen.

Zweckerklärung

Die Zweckerklärung ist ein Teil des Darlehensvertrages. Sie verknüpft das Hypothekendarlehen (BGB Schuldrecht) mit der einzutragenden Grundschuld (BGB Sachenrecht). Neben vielen kleinen Details, wie zB das Besichtigungsrecht des Geldgebers, die Notwendigkeit des Abschlusses einer Wohngebäudeversicherung, etc. regelt die Zweckerklärung, das der Geldgeber nur dann die Zwangsversteigerung in die Immobilie betreiben darf, wenn er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht vereinbarungsgemäß nachkommt.