Darlehensvertrag / Widerruf

Wie sag ichs meiner Bank

Der rechtlich korrekte Begriff ist “Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag”. Darunter versteht man einen Verbraucherkreditvertrag, mit dem Immobilien im weitesten Sinne finanziert werden und der durch ein Grundpfandrecht (Grundschuld, Hypothek, Rentenschuld) im Grundbuch besichert wird. Dabei wird im Wesentlichen auf die Verwendung der Darlehensmittel abgestellt (Neubau, Kauf, Modernisierung, Anschlußfinanzierung, Erbauszahlungen, etc.).

Ein Verbraucherkreditvertrag, der nicht grundpfandrechtlich besichert wird, dessen Darlehensmittel aber für den Erwerb einer Immobilie bzw. zum Zwecke des Erhaltes des Eigentumes verwendet werden, ist ebenfalls ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag.

Wollen Sie dagegen die Immobilie nur erhalten, renovieren, modernisieren oder sanieren, ohne ein Grundpfandecht zu bestellen, handelt es sich um einen Allgemein-Verbraucherkreditvertrag. Regelungen können im BGB nachgelesen werden.

Gesetzliches Widerrufsrecht von Darlehensverträgen

Mit viel Rechercheaufwand haben Sie sich den richtigen günstigen Geldgeber für den Erwerb oder die Umfinanzierung einer Immobilie ausgesucht. Der Darlehensantrag mit allen Bonitäts- und Objektunterlagen wurde gestellt, die Unterlagen wurden bank-/sparkassenintern geprüft, die Darlehenszusage wurde erteilt und der Darlehensvertrag ist auf dem Papierpostwege an Sie zur Unterschrift unterwegs. So ist der übliche Gang der Dinge, und Sie sehen mit großer Freude der Unterzeichnung des Darlehensvertrages entgegen.

 Nun kann es vorkommen, dass im Nachhinein doch noch ein Punkt auffällt, den Sie gern noch geändert hätten. Oder – was meistens nicht bedacht wird – es ergibt sich eine Situation, dass Sie die Immobilie doch nicht kaufen oder den Kaufvertrag erst später beim Notar unterschreiben/beurkunden lassen können als geplant. Für diese Fälle und noch viele andere mehr hat der Gesetzgeber im Verbraucherschutz das „gesetzliche Widerrufsrecht“ gem. §§ 355+495 BGB eingeführt, das 14 Tage beträgt und wie folgt in etwa heißt:

 „Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat.“

 Die Hypothekengeber müssen in ihren Verträgen dieses Widerrufsrecht schriftlich verankern, und Sie nehmen durch Ihre Unterschrift unter den Darlehensvertrag davon Kenntnis – und können es relativ formlos, ohne Begründung und kostenfrei ausüben, Sie sollten zu Nachweiszwecken dies aber schriftlich per Einschreiben mit Rückschein tun. Das Schreiben sollte inhaltlich eindeutig formuliert sein und alle wichtigen Details zum Darlehnsvertrag enthalten, wie zB Darlehensnehmer, Darlehensnummer, Datum des Kreditvertrages, Kreditsumme, etc. Sie können also den Abschluß des Vertrages rückgängig machen. Im Zweifel lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, ich stelle gern den Kontakt her.

 Die entscheidende Frage ist, wann beginnt die 14 tägige Widerrufsfrist an zu laufen? Sie beginnt frühestens, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat, im Fernabsatz laut § 356 Abs. 2 BGB jedoch nicht vor Eingang der Ware – also des Darlehensvertrages – beim Empfänger. Notieren Sie also das Datum, zu dem der Darlehensvertrag bei Ihnen im Briefkasten lag. Nun steht meistens im Anschreiben zum Darlehensvertrag, dass Sie diesen innerhalb nur einiger weniger Tage zurücksenden sollen. Das hat aber nichts mit der gesetzlichen Widerrufrist zu tun. Die beträgt 14 Tage innerhalb derer Sie den Widerruf, wie eben beschrieben, erklären können.

Ein klassisches Beispiel aus der täglichen Praxis ist, Sie haben den Darlehensvertrag unterzeichnet und an den Geldgeber zurück gesandt, die 14 tägige Widerrufsfrist läuft. Anschließend wird er Vertrag rechtswirksam. Haben Sie bis dahin nicht den Kaufvertrag zu Ihrer Immobilie unterschrieben, haben Sie einen Darlehensvertrag – aber keine Immobilie, Sie können also das Darlehen aus dem Vertrag gar nicht abrufen, es muß storniert werden. Und das kostet Sie in den meisten Fällen Geld, wie zB eine Vorfälligkeitsentschädigung oder eine Nichtabnahmegebühr laut Preistafel des jeweiligen Bank-/Sparkasseninstitutes.

Also Achtung: entweder die Widerrufsfrist  bei Geldgeber rechtzeitig versuchen zu verlängern – oder von der Ausübung fristgerecht machen, wenn Sie die Immobilie nicht – wie zeitlich geplant-  werben können!

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