„Hypothekengeber haben bestimmte Vorstellungen, welche Unterlagen zur Beleihungswertermittlung einer Immobilie gebraucht werden. Bei Eigentumswohnungen bzw. Häusern, die nach Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt sind, gibt es neben der allgemein bekannten Teilungserklärung auch immer den Aufteilungsplan. Dieser war damals bei Bildung des Teileigentums Grundlage beim Bauamt für die Abgeschlossenheitserklärung und damit auch Basis für die Bildung des Wohnungs-Grundbuches beim Amtsgericht/Grundbuchamt. So steht im Grundbuchauszug auf der 2. Seite im Bestandsverzeichnis auch immer der Hinweis auf den Aufteilungsplan. Leider ist er vielfach nicht bekannt oder nicht sofort greifbar – muß aber gesorgt werden. Der Verkäufer/Eigentümer einer Wohnung sollte ihn in der Akte haben. Wenn nicht, bitte beim Verwalter, beim Bauamt, beim damaligen Planverfasser oder beim Grundbuchamt in der Grundakte nachfragen. Wenn Sie dort nirgends Erfolg haben, kann ich über externe Dienstleister die Unterlagen gegen Kostendeckung versuchen zu besorgen.
Wie sieht nun ein Aufteilungsplan in der Praxis aus: Es handelt sich um den Grundriß der jeweilige Wohneinheit – bestenfalls vermaßt. In jedem Zimmer steht in einem Kreis eine Zahl, nämlich die Wohnungsnummer laut Teilungserklärung und Grundbuchauszug. Es ist eine unspektakuläre Unterlage, aber eine sehr wichtige! Neben dem Grundriß mit Wohnungsnummer muß aus dem AP ersichtlich sein, wer der damalige Planverfasser/Architekt war, wie die Adresse der Immobilie ist und um welche Etage/Lage innerhalb der Immobilie es sich handelt. Wenn der Aufteilungsplan nicht spontan greifbar ist, vereinbaren Sie bitte für die Kaufpreiszahlung eine großzügige Zeit – gerechnet ab Unterschrift des notariellen Kaufvertrages mind. 2, besser 3 Monate, da die Besorgung teils Wochen dauern kann.
Nachstehend noch einige rechtliche Hinweise:
Im Zusammenhang mit der Teilungserklärung wird von Hypothekengebern fast immer die Vorlage des Aufteilungsplanes als Unterlage für die Objektprüfung erwartet. Mit Aufteilungsplan (auch Teilungsplan genannt) sind im deutschen Wohnungseigentumsrecht alle zur Darstellung des aufzuteilenden Gebäudes notwendigen Zeichnungen im Maßstab 1:100 gemeint (Grundrisse, Schnitte, Ansichten). Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume müssen im Aufteilungsplan mit derselben Nummer gem. Teilungserklärung gekennzeichnet sein (§ 7 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Meistens steht die analoge Wohnungsnummer/-zahl zur Teilungserklärung in einem runden Kreis. Zum Aufteilungsplan gehört die Abgeschlossenheitsbescheinigung, mit der die Abgeschlossenheit der Wohnungen bzw. der Nutzungseinheiten bescheinigt wird (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG).Der Teilungsplan muss dem bestehenden Gebäude bzw. der bestehenden Baugenehmigung entsprechen. Der Teilungsplan wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde oder von einem dafür zugelassenen öffentlich bestellten Sachverständigen geprüft und wird damit Bestandteil der Teilungserklärung. Ein Aufteilungsplan muss auch vorgelegt werden, wenn das Gebäude noch nicht errichtet ist. Dieser muss Lage und Aufteilung des Gebäudes sowie Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile hinreichend beschreiben.
Hier finden Sie Beispiele im PDF Format:
Muster Aufteilungsplan Erdgeschoß
Muster Aufteilungsplan Obergeschoß
Muster Aufteilungsplan Schnitt durchs Haus
Muster Grundbuch Bestandsverzeichnis Hinweis zum Aufteilungsplan