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Die Grundschuld (früher laienhaft auch Hypothek genannt) dient Hypothekengebern als Sicherheit für das gewährte Darlehen. Sie wird im Grundbuch des Grundstückes oder der Immobilie in Abteilung III eingetragen und räumt dem Geldgeber ein Pfandrecht ein. Für den Fall, dass die Darlehensschuldner z.B. Ihre Raten nicht mehr bezahlen, ergibt sich der Grundschuldbestellungsurkunde die Möglichkeit der sofortigen Zwangsversteigerung ohne weiteres Mahnverfahren.

Es gibt Buch- oder Briefgrundschulden, je nach dem, ob ein Grundschuldbrief gebildet worden ist oder nicht. Der Grundschuldbrief kann unbürokratischer weitergegeben werden. Allerdings überwiegen mittlerweile Buchgrundschulden.

Wird ein Darlehen mit einer Grundschuld auf 2 oder mehreren Immobilien abgesichert, spricht man von einer Gesamtgrundschuld.