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Laut § 18 Kreditwesengesetz (KWG) ….muß u.a. auch das monatliche Netto-Haushaltseinkommen in geeigneter Form nachgewiesen und von den Hypothekengebern geprüft und als langfristig nachhaltig anerkannt werden. Bei Angestellten und Beamten werden die letzten 3 – 4 Lohn- und Gehaltsabrechnungen mit allen Anlagen erwartet. Schwankt das monatliche Nettoeinkommen, sind ggf. darüber hinaus noch weitere Monatsabrechnungen vorzulegen – insb. meistens auch immer die Dezemberabrechnung des Vorjahres mit der jährlichen Einkommensfortschreibung.