Neue Förderprogramme ab 1.3. bzw. 1.6.23

Klimafreundlicher Neubau (KFN) und Wohneigentum für Familien (WEF)

 

Klimafreundlicher Neubau
WG
(297/298)

Klimafreundlicher Neubau
NWG
(299)

Klimafreundlicher Neubau
Kommunen Zuschuss
(498/499)

Wohneigentum für Familien
(300)

Wer wird gefördert?

Programm 297/298

KFN Wohngebäude – private Selbstnutzung (297):

  • natürliche Personen (Privatpersonen), die das Wohngebäude bzw. die Wohneinheit selbst bewohnen
  • Wohneigentumsgemeinschaften, die das Wohngebäude bzw. die Wohneinheit selbst bewohnen
    KFN Wohngebäude (298):
    Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Investoren (Auftraggeber der Maßnahme) sowie Ersterwerber (der erstmalige Käufer)
    von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten.
    Dies sind z.B.:
  • natürliche Personen, die das Wohngebäude bzw. die Wohneinheit nicht selbst bewohnen
  • Wohneigentumsgemeinschaften, die das Wohngebäude bzw. die Wohneinheit nicht selbst bewohnen
  • Einzelunternehmer
  • freiberuflich Tätige
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

Was wird gefördert?

Programm 297/298

Gefördert werden der Neubau sowie der Ersterwerb von Wohngebäuden, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich
des aktuell gültigen GEG fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen
Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude“ (TMA) erfüllen. Das Wohngebäude bzw. die Wohneinheiten müssen sich auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
Folgende Stufen werden gefördert:

  • Klimafreundliches Wohngebäude
  • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG

Die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude wird erreicht, wenn ein Effizienzhaus 40 die Anforderung Treibhausgasemissionen
im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS)
erreicht.
Die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus 40 ein Nachhaltigkeitszertifikat
ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
Plus” (QNG-PLUS) oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“ (QNG-PREMIUM) bestätigt.
Weitere Ausführungen zu den förderfähigen Maßnahmen und Kosten finden Sie im „KFN – Infoblatt zu den förderfähigen
Maßnahmen und Leistungen“ unter www.kfw.de/297 bzw. www.kfw.de/298.

Exkurs: QNG – Vom Siegelgeber zum Zertifizierer

Eine Übersicht der aktuellen NH-Siegelgeber

Exkurs: Zusammenarbeit durch NH-Förderung

Der Weg zur NH-Förderung

Wie wird gefördert?

Programme 297/298

Kreditbetrag
Es werden im Rahmen der folgenden Kredithöchstbeträge bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert:

  • Klimafreundliches Wohngebäude bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit
  • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit

Die Bemessungsgrundlage für die Kredithöchstbeträge ist die Anzahl der neu errichteten Wohneinheiten. Beim Ersterwerb von
neu errichteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden
Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag.
Eine nachträgliche Aufstockung des Kreditbetrages über den bei Antragstellung beantragten Umfang hinaus ist nicht möglich.

Kombination mit anderen Förderprodukten

Klimafreundlicher Neubau im Wohngebäude (297,298)

Kombination mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) grundsätzlich möglich, sofern Summe aus
Krediten, Zulagen oder Zuschüssen Summe förderfähiger Kosten nicht übersteigt;
Ausschluss gleichzeitige Förderinanspruchnahme
für dieselben förderfähigen Kosten mit

  • Förderung nach Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI),
  • Förderung nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG),
  • Förderung nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),
  • Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW);

Ausschluss Förderung für ein und dieselbe Maßnahme mit

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG),
  • Bundesförderung Wohneigentum für Familien (WEF).

Antragstellung teilvermieteter Objekte

Klimafreundlicher Neubau im Wohngebäude (297,298)

  • überwiegende Fremdvermietung (> 50%*), : Antrag für alle WE im Förderprodukt Nr. 298
  • Selbstnutzung >= 50%*: Antrag im Förderprodukt Nr. 297 (nur für Privatpersonen und WEG); kein Zwang, Vorhaben auf
    zwei Anträge aufzuteilen;

* Bezugsgröße = WE;

Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (KFN)

Ergänzend

  • Förderfähig sind Wohn- und Nichtwohngebäude, die nach Fertigstellung beziehungsweise Umsetzung aller
    Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen.
  • Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Wochenendhäuser, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen, sind als
    Wohngebäude förderfähig.
  • Erweiterung/Ausbau/Umwidmung
  • Wohngebäude: Wohneinheiten, die ausschließlich in einer Erweiterung (zum Beispiel Anbau, Dachaufstockung) oder
    ausschließlich in einem Ausbau bislang unbeheizter Räume (zum Beispiel Keller, Dachboden) in bestehenden Gebäuden
    neu entstehen, werden als Neubau gefördert. Die Umwidmung eines bislang unbeheizten Gebäudes zu einem
    Wohngebäude wird als Neubau gefördert.

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