Kauf ohne Trauschein

Ungefähr die Hälfte meiner Kunden, die ich im Jahr berate, sind nicht verheiratet. Und man muß auch nicht heiraten, nur wenn man eine Immobilie erwerben möchte. Aber es gibt ein paar Besonderheiten, die es zu berücksichtigen gilt, wenn man die größte private Investition des Lebens, den Erwerb einer Immobilie, plant. Normalerweise kommt an dieser Stelle der Hinweis, einen versierten Anwalt aufzusuchen und dort Rat einzuholen. In meinem KompetenzNetzwerk, das Ihnen selbstverständlich zur Verfügung offen steht, wählen Sie gern einen Fachmann aus. Soviel aber vorab: In der üblichen Lebensplanung „Hochzeit – Nachwuchs-Immobilie“ sind die rechtlichen Gelegenheiten in der Regel ganz klar. Kommen dann noch besondere Ehevereinbarungen, Testament, Generalvollmacht, Patientenverfügung sowie Absicherung von Leben, Beruf und Immobilie dazu, dürfte ausreichend Vorsorge getroffen sein.

Bei unverheirateten Paaren gelten aber andere rechtliche Basisregelungen als bei Eheleuten, wenn es um den Immobilienerwerb und dessen Folgen geht. Allein schon bei der Erbreglung gibt es massive Unterschiede. Und für Trennung gibt es keine rechtlichen Regelungen über die Aufteilung des Vermögens. Wer hat bei Immobilienerwerb welches Vermögen eingebracht? Steht der Partner im Grundbuch? Wurde bei den ideellen Miteigentumsanteilen im Grundbuch die unterschiedliche Einbringung von Eigenkapital berücksichtigt?

Es wird schon klarer: der Erwerb einer Immobilie ist recht einfach, wenn man sich einig und die Finanzierung zugesagt ist. Aber hier geht es um den worst case – die Partnerschaft als Unverheiratete scheitert, es muß alles in einer höchst emotionalen spannungsgeladenen Situation auseinander dividiert werden. Denn im Immobilienrecht gilt: nur beide Eigentümer können gemeinsam und einvernehmlich über den Umgang mit einer  Immobilie entscheiden bzw. diese verkaufen – bevor es zur Zwangsversteigerung kommt. Z. B. ein notarieller Partnerschaftsvertrag kann all diese Punkte im Vorfeld regeln, die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfolgt das gleiche Ziel, ist aber weit weniger umfassend. Notariell müssen die Verträge abgeschlossen werden, damit später einmal auch grundbuchliche Aktionen vorgenommen werden können; u.a. das Sachrecht im BGB regelt diese öffentliche Form. Und natürlich für den Todesfall muß vorgedacht und vorgesorgt werden. Der Abschluß von bedarfsgerechten Risikolebensversicherungen ist aus meiner Sicht elementar, bzw. es ist fahrlässig, wenn darauf verzichtet bzw. den Abschluß vor sich her schiebt. Spätestens bei Abschluß von Kaufvertrag und Darlehensvertrag sollten die Absicherungsverträge geordnet sein..

In guten Zeiten lassen sich viele Punkte einvernehmlich regeln, auch wenn man zum Zeitpunkt eines Immobilienerwerbs evtl. sich nur ungern über unangenehme Folgen Gedanken machen möchte. Später aber sind Interessenlagen, emotionale Verfassungen, fremde Erben und andere äußere Einflüsse von entscheidender Bedeutung, die Einigungen nicht selten und nur unter „Schmerzen“ fast unmöglich machen. Wer soll im Zweifel das Haus  oder die Wohnung übernehmen können, welche Bewertungsbasis wird vereinbart, wie soll ein Überschuß nach Verkauf und Rückzahlung der Restschulden verteilt werden – alles wichtige Gesichtspunkte, deren Regelung von einer Teilungsversteigerung schützen sollen.

Bei der Betrachtung dieser wesentlichen Punkte, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben, empfehle ich dringend rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Bei der Ausgestaltung der Verträge ist ja dann sowieso ein Notar erforderlich – nehmen Sie gern mein BeraterKompetenzNetzwerk  in Anspruch.

Jetzt sind Sie dran

Schreiben Sie mir und wir können Ihr Projekt in Angriff nehmen