KfW-Förderung

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Der deutsche Staat hat großes Interesse daran, dass möglichst viele Bürger in Deutschland zu eigenem Wohneigentum kommen oder vorhandenes Wohneigentum energetisch modernisieren/sanieren – und fördert über sehr unterschiedliche Programme diese politische Vorgabe, damit es den Bürgern einfacher fällt, finanziell sicher zu den eigenen 4 Wänden zu kommen bzw. dieses zu erhalten. Landläufig spricht man von „KfW-Förderung“, die zum 1. März 2023 auf vollkommen neue Beine gestellt wurde. Sie heißt bezogen auf die Wohnbaufinanzierung „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ mit den Programm-Nummern 261, 297/298, 124, 159. Die Förderprogramme umfassen sowohl „KfW-Kredite“ incl. Tilgungszuschüsse wie auch „BAFA-Zuschüsse“ und „Zuschüsse für die Baubegleitung“ und auch „Zuschüsse für die Nachhaltigkeitszertifizierung“. Die Fördermöglichkeiten sehen Sie bitte hier, bitte treffen Sie Ihre persönliche Auswahl:

Die passende Förderung für Ihre Immobilie finden…

Fördermöglichkeiten auf einen Blick

Dieses sind die Fördermöglichkeiten, die man bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) beantragt, wenn man ein Förderdarlehen (Programme 159, 261, 297, 298, 124, u.a.) haben möchte. Die KfW ist eine bundeseigene Bank und eine der größten Förderbanken der Welt. An die Darlehen kommt man heran, wenn man sich vor Vorhabensbeginn offiziell beraten lassen hat. Das Beratungsgespräch, dass Sie bei Banken/SK’en, Energieberater und/oder auch bei mir führen können, muß zwingend protokolliert werden. Andernfalls verfällt die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Förderdarlehen. Interessant an diesem Förderweg sind nicht nur die günstigen Sollzinsen der Förderdarlehen, sondern auch die Tilgungszuschüsse, die nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahme von Ihrem Förderdarlehen abgezogen werden, Sie zahlen dann nur noch die reduzierte Restschuld zurück und werden schneller fertig.

Ein Beispiel für den Nachweis eines Beratungsgesprächs sehen Sie hier.

Mit der KfW hat man als Privatperson in der Regel direkt nichts zu tun, da die Beantragung, Genehmigung und Abwicklung des Darlehens über den Hypothekengeber erfolgt, er leitet die günstigen Mittel durch und haftet der KfW gegenüber für die sachgerechte Verwendung des Förderdarlehens.

Um an die günstigen Förderdarlehen heranzukommen, braucht man zwingend die Beratung durch einen bei der KfW akkreditierten Energie- effizienz-Berater. Auf der Website der KfW finden Sie eine Liste von Energieexperten und Sachverständigen in Ihrer Nähe, dort rufen Sie bitte an und laden den Experten in die neue Immobilie ein. Anschließend besprechen Sie mit ihm die von Ihnen geplanten Investitions-/ Modernisierungsmaßnahmen, und er/sie prüft, welche davon den Fördervoraussetzungen der KfW entspricht. Anschließend erstellt er/sie die „Bestätigung zum Antrag“, deren Vorlage Voraussetzung für Ihren Darlehensantrag beim Hypothekengeber ist. Aus der Bestätigung geht das Förderprogramm sowie die Förderhöhe hervor, die für Ihren individuellen Finanzierungsplan wichtig ist. So führt der Hypothekengeber mind. 2 Darlehenskonten für Sie: 1 x für den Hypothekenteil und 1 x für das KfW-Darlehen – beide werden in einem Zuge eingerichtet.

Entsprechend der Baubeschreibung und den Förderrichtlinien investieren Sie dann in den folgenden Monaten in Ihre Immobilie. Wenn alles fertig ist, prüft der Energieberater, ob auch alles so verwirklicht wurde wie geplant und damals beantragt – und erstellt die Schlußabnahme „Bestätigung nach Durchführung“ ggü. der KfW. Und dann wird der Tilgungszuschuß Ihrem Förderdarlehen gutgeschrieben – alles läuft.

By the way: Für die Förderprogramme 124 „Wohneigentumsprogramm“ und 159 „Altersgerecht umbauen“ brauchen Sie keinen Energieexperten.

Aber Sie sehen, dem Energieexperten fällt eine wichtige Rolle zu! Sein Honorar wird übrigens auch wiederum aus dem KfW-Fördertopf mit einem Zuschuß subventioniert. Siehe auch Youtube Video „Wie finde ich eine/n zugelassene/en KfW Energie-Effizienzexperten/in.

Allgemein

Antragsstellung grundsätzlich vor Vorhabensbeginn

Merke:

Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der
Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.
Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt
der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn.

Ausnahmeregelungen:

Abweichend gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten
vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden
Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes
Beratungsgespräch mit dem Finanzierungspartner oder einem
Finanzvermittler stattfand.

Wichtigste Änderungen in der BEG

  • Zuständigkeit Neubauförderung als Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG):
    Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB);
  • Erweiterung Antragsberechtigung auf alle Investor:innen
  • Ausschluss (baulich) zeitgleicher Förderung in BEG EM und BEG WG bzw. BEG NWG
  • Einführung SerSan-Bonus für serielles Sanieren (für Effizienzhaus-Stufe 40 oder 55);
  • Erhöhung (auf 10 %) und Ausweitung (auf EG/EH 70 EE) WPB-Bonus;
  • Verlängerung Nachweispflicht für Mittelverwendung (= (g)BnD) auf 66 Monate*;
  • Förderung Materialkosten jetzt auch bei privaten Eigenleistungen (Bestätigung durch Energieeffizienzexperten und
    korrekte Angabe Materialkosten in BnD);
  • Ausschluss Förderung Stromversorgungsanlagen (Ausnahme: vorbereitende Maßnahmen in Sanierung);
  • Berechnung Jahres-Primärenergiebedarf (QP) und Transmissionswärmeverlust (H‘T) im Wohngebäude nach
    Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit DIN V 18599;
  • Erhöhung verschiedener Effizienzanforderungen;

 

* Bei Förderanträgen zwischen 01. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 Verlängerungsoption auf Antrag (Hintergrund: schwierige Marktsituation).

Struktur der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Stand: Januar 2023

Struktur der Bundesförderung für effiziente Gebäude

Ab 01. März 2023

Fördersystematik deutlich übersichtlicher und nutzerfreundlicher

Das aktuelle Förderangebot in der BEG von BAFA* und KfW

BAFA*:
BEG-Investitionszuschuss Einzelmaßnahmen im Gebäudebestand**

KfW:

BEG-Förderkredit mit / ohne Tilgungszuschuss für Effizienzhaus/-gebäude
in Neubau und Gebäudebestand**

* BAFA = Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. ** Fertiggestelltes Gebäude (gem. GEG), dessen Bauantrag/Bauanzeige zum Antragszeitpunkt fünf Jahre zurückliegt

Was ist zusätzlich im NWG-Bereich zu beachten?

Das risikogerechte Zinssystem (RGZS)

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