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Aus banktechnischer Baufi-Sicht ist es wichtig, ob ein nach dem GmbH-Gesetz bestellter GmbH-Geschäftsführer auch gleichzeitig Gesellschafter und damit Anteilseigner am Unternehmen ist. Für diesen Fall hat er Arbeitgeberfunktion und es reicht nicht nur die Vorlage des Gefü-Vertrages und der 3 – 4 letzten monatlichen Gehaltsabrechnungen analog eines „normalen“ Angestellten aus, es müssen zusätzlich die Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre sowie die aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)mit Summen- und Saldenliste (SuSaLi)  zur Kreditentscheidung unterschrieben vorgelegt werden. Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht deutet u.a. auf seine Pflichten als Arbeitgeber hin, er wird meistens über 50 % am Unternehmen beteiligt sein.

Hat der Gefü keine arbeitgeberrechtliche Funktionen und ist er unter 50 % am Unternehmen beteiligt, ist er „normaler“  Arbeitnehmer und es kann auf die erweiterte Vorlage der Erfolgsrechnungen verzichtet werden. In der Regel werden dann auch vom Bruttogehalt der Krankenversicherungsbeitrag und der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gleich direkt abgezogen.