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Zu jeder Immobilie gibt es ein Grundbuch. Sehen Sie das Grundbuch so ähnlich wie den Kraftfahrzeugbrief für ein Auto, also eine wichtige Unterlage. Ohne Einblick ins Grundbuch keine belastbare Immobilien-Kaufverhandlung.

Das Grundbuch wird beim zuständigen Amtsgericht beim Grundbuchamt geführt und genießt öffentlichen Glauben. Man kann dort mit Nachweis des berechtigten Interesses Einblick nehmen bzw. einen kompletten Grundbuchauszug erhalten. Am besten ist, dass der Verkäufer/Eigentümer eine Vollmacht erteilt und seinen Ausweis als Kopie beifügt.

Im Grundbuch sind u.a. Eintragungen über Grundschulden/Hypotheken zu sehen. Was ist eine Grundschuld? Laut BGB ist die Grundschuld ein dingliches recht. Der Inhaber dieses rechtes ist berechtigt, aus dem mit der Grundschuld belasteten Grundstück die Zahlung eines Geldbetrages zu fordern. Grundschulden werden in der Regel im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung von Immobilien bestellt und sollen den Anspruch des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag sichern. Kommt der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Darlehensgeber in der Regel sofort die Zwangsversteigerung der Immobilie betreiben. Aus dem Versteigerungserlös werden die Hypothekenschulden beglichen. Reicht der Erlös nicht aus, muß der Darlehensnehmer trotzdem den Rest des Darlehens zurückzahlen.

Die Grundschuldbestellung erfolgt nach Wirksamwerden des Darlehensvertrages beim Notar. Die Grundschuldbestellungsvordrucke sind dem Darlehensvertrag beigefügt. Nach Beurkundung der Grundschuld reicht der Notar die Unterlagen beim Amtsgericht ein und beantragt die Eintragung im Grundbuch. Nach erfolgter Eintragung erstellt das Amtsgericht einen neuen Grundbuchauszug. Liegt dieser beim Hypothekengeber vor und sind die anderen Auszahlungsvoraussetzungen laut Darlehensvertrag erfüllt, kann das Darlehen ausgezahlt werden. Ersatzweise dafür kann der Notar auf besondere Anforderung eine sogenannte Notarbescheinigung ersatzweise für die Eintragung erteilen. Dafür fallen extra Kosten an, und der Geldgeber muß diese Verfahrensweise akzeptieren. So beschleunigt man die Auszahlung von grundbuchlich gesicherten Darlehen.

Eigentlich besichert eine Grundschuld nur den Zugriff der Bank auf das belastete Grundstück. Daher der Name „Grundpfandrecht“. Dieses Geschäft ist im Sachenrecht des BGB geregelt. Allerdings enthalten wohl alle Grundschuldbestellungsvordrucke die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Darlehensnehmers in sein gesamtes Vermögen. Hier bewegt man sich im Schuldrecht des BGB. D.h., der Gläubiger verstreckt nicht nur ins Grundstück/Immobilie, sondern in das gesamte weitere Vermögen des Schuldners!